ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(AGB)
Mobiles Entertainment Berlin
(Stand
2026)
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für
sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen von Mobiles
Entertainment Berlin (nachfolgend „MEB").
(2)
Sie gelten insbesondere für Verträge über
(3)
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber
Unternehmern (§ 14 BGB), sofern nicht ausdrücklich zwischen beiden
Vertragsarten unterschieden wird.
(4)
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn MEB ihrer Geltung
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(5)
Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben
Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
§ 2 Vertragspartner
Vertragspartner
ist
Mobiles
Entertainment Berlin
13125
Berlin
Röländer Str. 2
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieser AGB gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Auftraggeber
Auftraggeber
ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft, welche Leistungen von MEB in Anspruch nimmt.
Verbraucher
Verbraucher
ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu privaten
Zwecken abschließt (§ 13 BGB).
Unternehmer
Unternehmer
ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Mietgegenstände
Mietgegenstände
sind sämtliche durch MEB zur Verfügung gestellten Bühnen, Trailerbühnen,
Traversen, Podeste, Tonanlagen, Lautsprecher, Mikrofone, Lichttechnik,
Stromverteilungen, Kabel, Videotechnik, Zubehör sowie sämtliche weiteren
technischen Einrichtungen.
Veranstaltung
Veranstaltung
im Sinne dieser AGB ist jede öffentliche oder nicht öffentliche Durchführung
eines Events, bei der Leistungen von MEB in Anspruch genommen werden.
§ 4 Vertragsschluss
(1)
Sämtliche Angebote von MEB sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2)
Ein Vertrag kommt erst zustande durch
(3)
Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit mindestens der Textform.
(4)
Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung
beider Vertragsparteien.
§ 5 Leistungsumfang
(1)
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus
(2)
Abbildungen, Zeichnungen, Fotos, technische Daten, Gewichtsangaben, Maße oder
Leistungswerte dienen ausschließlich der allgemeinen Beschreibung und stellen
keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich vereinbart wurden.
(3)
MEB ist berechtigt, technisch gleichwertige Geräte oder Komponenten
einzusetzen, sofern dadurch keine wesentliche Einschränkung der vereinbarten
Leistung entsteht.
(4)
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf bestimmte Fabrikate oder Hersteller,
sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
(5)
Geringfügige technische Änderungen oder Anpassungen, die aufgrund gesetzlicher
Vorschriften, technischer Weiterentwicklungen oder organisatorischer
Erfordernisse notwendig werden, bleiben vorbehalten, soweit sie für den
Auftraggeber zumutbar sind.
§ 6 Preise und Vergütung
(1)
Es gelten ausschließlich die im jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung
vereinbarten Preise.
(2)
Sämtliche Preisangaben verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders
angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3)
Zusatzleistungen, die nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers
erfolgen, werden gesondert berechnet.
Hierzu
gehören insbesondere:
(4)
Entstehen MEB durch vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen zusätzliche
Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen, soweit dieser die Verzögerung zu
vertreten hat.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1)
Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der
Auftragsbestätigung.
(2)
Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind Rechnungen
innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug
zur Zahlung fällig.
(3)
MEB ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu
verlangen. Dies gilt insbesondere bei:
(4)
Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen
Verzugsregelungen (§§ 286, 288 BGB). MEB ist berechtigt, Verzugszinsen sowie
den nachweislich entstandenen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
(5)
Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Auftraggeber nur zu,
soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
MEB anerkannt sind.
(6)
Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers wesentlich beeinträchtigen, ist MEB berechtigt, noch ausstehende
Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
abhängig zu machen.
§ 8 Mitwirkungspflichten des
Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Durchführung des
Auftrages erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen.
Hierzu
gehören insbesondere:
(2)
Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche erforderlichen Genehmigungen für
die Durchführung der Veranstaltung rechtzeitig vorliegen.
Dies
betrifft insbesondere:
(3)
Sämtliche Kosten für behördliche Genehmigungen trägt grundsätzlich der
Auftraggeber, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(4)
Der Auftraggeber benennt für den gesamten Veranstaltungszeitraum einen
entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(5)
Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass erforderliche Informationen nicht
oder verspätet zur Verfügung gestellt werden, gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
§ 9 Veranstaltungsort, Zufahrt und
Aufstellflächen
(1)
Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Veranstaltungsort zum vereinbarten
Zeitpunkt uneingeschränkt zugänglich ist.
(2)
Zufahrtswege müssen für die eingesetzten Fahrzeuge geeignet sein. Insbesondere
müssen sie hinsichtlich Breite, Höhe, Tragfähigkeit und Wendemöglichkeiten
ausreichend dimensioniert sein.
(3)
Der Auftraggeber stellt ausreichend große Lade- und Parkflächen in
unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes zur Verfügung.
(4)
Aufstellflächen für Bühnen und technische Einrichtungen müssen:
(5)
MEB ist berechtigt, den Aufbau abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn die
erforderlichen Sicherheitsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
(6)
Hierdurch entstehende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder Mehraufwendungen
trägt der Auftraggeber, soweit dieser die Ursache zu vertreten hat.
§ 10 Stromversorgung
(1)
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, stellt der Auftraggeber die
erforderliche Stromversorgung kostenlos zur Verfügung.
(2)
Sämtliche Stromanschlüsse müssen den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie
den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(3)
Die Stromversorgung muss während der gesamten Veranstaltungsdauer
einschließlich Aufbau und Abbau uneingeschränkt verfügbar sein.
(4)
Kommt es aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften Stromversorgung zu
Verzögerungen oder Schäden, haftet MEB hierfür nur nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des
Auftraggebers liegt.
§ 11 Termine und Fristen
(1)
Vereinbarte Termine gelten grundsätzlich nur dann als verbindlich, wenn sie
ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(2)
Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen,
Verkehrsstörungen, Unfällen, Naturereignissen oder vergleichbarer
unvorhersehbarer Ereignisse verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
(3)
Kann eine Leistung aufgrund solcher Umstände nicht oder nicht rechtzeitig
erbracht werden, wird MEB den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren
und gemeinsam mit diesem nach einer angemessenen Lösung suchen.
(4)
Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen richten sich ausschließlich nach
den gesetzlichen Vorschriften sowie den Haftungsregelungen dieser AGB.
§ 12 Übergabe der Mietgegenstände
(1)
Sämtliche Mietgegenstände werden dem Auftraggeber in einem ordnungsgemäßen,
betriebsbereiten und regelmäßig gewarteten Zustand übergeben.
(2)
Mit der Übergabe bestätigt der Auftraggeber, dass die Mietgegenstände äußerlich
keine offensichtlichen Mängel aufweisen, sofern solche nicht unverzüglich
schriftlich dokumentiert werden.
(3)
Offensichtliche Mängel oder Fehlmengen sind MEB unverzüglich, spätestens jedoch
vor Inbetriebnahme der Mietgegenstände mitzuteilen.
(4)
Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige offensichtlicher Mängel, gilt der
Mietgegenstand hinsichtlich dieser Mängel als vertragsgemäß übernommen. Hiervon
unberührt bleiben gesetzliche Rechte bei verdeckten Mängeln.
(5)
Übergabe- und Rückgabeprotokolle können auch in elektronischer Form erstellt
werden.
§ 13 Nutzung der Mietgegenstände
(1)
Sämtliche Mietgegenstände dürfen ausschließlich entsprechend ihrer technischen
Bestimmung verwendet werden.
(2)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Bedienungs-, Sicherheits- und
Betriebsvorschriften einzuhalten.
(3)
Veränderungen an Mietgegenständen sind unzulässig.
Dies
gilt insbesondere für
(4)
Das Bekleben, Bemalen, Bohren, Schrauben oder sonstige Verändern der
Mietgegenstände ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MEB
zulässig.
(5)
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung
entstehen.
§ 14 Bedienung der
Veranstaltungstechnik
(1)
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, dürfen technische Anlagen
ausschließlich durch fachkundiges Personal bedient werden.
(2)
Wird die Technik ohne Betreuung von MEB vermietet, übernimmt der Auftraggeber
die Verantwortung für eine sachgemäße Bedienung.
(3)
MEB haftet nicht für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Auftraggebers oder
Dritter zurückzuführen sind.
(4)
Sicherheitsrelevante Einrichtungen dürfen weder außer Betrieb gesetzt noch
verändert werden.
§ 15 Untervermietung und
Gebrauchsüberlassung
(1)
Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung der Mietgegenstände an Dritte
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MEB.
(2)
Ohne Zustimmung überlassene Mietgegenstände gelten als vertragswidrig genutzt.
(3)
Der Auftraggeber bleibt unabhängig hiervon für sämtliche Verpflichtungen aus
dem Mietvertrag verantwortlich.
§ 16 Aufbau- und Abbauleistungen
(1)
Soweit MEB den Auf- und Abbau übernimmt, erfolgt dieser nach den anerkannten
Regeln der Veranstaltungstechnik sowie unter Beachtung der geltenden
gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Aufbauzeiten richten sich nach Umfang und Art der beauftragten Leistungen.
(3)
Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche Aufbauflächen zum vereinbarten
Zeitpunkt frei zugänglich sind.
(4)
Verzögerungen, die durch fehlende Baufreiheit, verspätete Freigaben oder
Behinderungen entstehen, verlängern die vereinbarten Zeiten entsprechend.
(5)
Hierdurch entstehender zusätzlicher Personal- oder Materialaufwand kann
gesondert berechnet werden.
§ 17 Trailerbühnen
(1)
Bei Vermietung oder Aufbau einer Trailerbühne hat der
Auftraggeber sicherzustellen, dass die vorgesehene Aufstellfläche den
technischen Anforderungen entspricht.
(2)
Die Aufstellfläche muss insbesondere
(3)
MEB ist berechtigt, den Aufbau abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn die
Sicherheit von Personen oder Sachwerten gefährdet wäre.
(4)
Eine Verpflichtung zum Aufbau besteht in diesem Fall nicht.
(5)
Bereits entstandene Aufwendungen bleiben vergütungspflichtig, soweit MEB die
Sicherheitsmängel nicht zu vertreten hat.
§ 18 Wetterbedingte Einflüsse
(1)
Veranstaltungen im Freien unterliegen witterungsbedingten Risiken.
(2)
MEB ist berechtigt, Aufbau, Betrieb oder Abbau zu unterbrechen oder
einzustellen, wenn nach fachlicher Einschätzung Gefahren für Personen oder
Sachwerte bestehen.
Dies
gilt insbesondere bei
(3)
Sicherheitsentscheidungen von MEB dienen ausschließlich dem Schutz von Personen
sowie der eingesetzten Technik und sind vom Auftraggeber zu beachten.
(4)
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer aus Sicherheitsgründen
unterbrochenen oder abgebrochenen Leistung besteht nur nach den gesetzlichen
Vorschriften.
§ 19 Gefahrübergang und
Verantwortungsbereich
(1)
Sofern die Mietgegenstände dem Auftraggeber ohne Betreuung durch MEB übergeben
werden, geht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Verwahrung und Nutzung
mit der Übergabe auf den Auftraggeber über.
(2)
Erfolgt die Betreuung der Veranstaltung ausschließlich durch Personal von MEB,
verbleibt die Verantwortung für die Bedienung der von MEB eingesetzten Technik
grundsätzlich bei MEB. Hiervon unberührt bleibt die Verantwortung des
Auftraggebers als Veranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung der
Veranstaltung.
(3)
Für Schäden, die durch Dritte, Besucher, Künstler, sonstige Dienstleister oder
den Veranstalter verursacht werden, haftet MEB nur nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften.
(4)
Wird Technik während einer mehrtägigen Veranstaltung am Veranstaltungsort
belassen, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für deren sichere
Verwahrung, soweit keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über eine
Bewachung oder Betreuung durch MEB getroffen wurde.
§ 20 Sorgfaltspflichten des
Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche überlassenen Mietgegenstände
sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl sowie
Witterungseinflüssen zu schützen.
(2)
Die Mietgegenstände dürfen ausschließlich von geeigneten Personen benutzt
werden.
(3)
Der Auftraggeber hat sämtliche gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften,
Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik
einzuhalten.
(4)
Notwendige Schutzmaßnahmen gegen Regen, Sturm, Staub, Hitze oder sonstige
Umwelteinflüsse sind vom Auftraggeber sicherzustellen, soweit diese nicht
ausdrücklich Bestandteil der von MEB übernommenen Leistung sind.
(5)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, erkennbare Schäden oder Funktionsstörungen
unverzüglich an MEB zu melden und jede weitere Nutzung bis zur Klärung zu
unterlassen, sofern hierdurch Personen oder Sachwerte gefährdet werden könnten.
§ 21 Beschädigungen und Verlust
(1)
Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Beschädigungen
oder Verlust der Mietgegenstände, soweit diese von ihm, seinen
Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern, Gästen oder sonstigen Personen aus seinem
Verantwortungsbereich verursacht wurden.
(2)
Bei Beschädigungen hat der Auftraggeber MEB unverzüglich zu informieren.
(3)
Eigenmächtige Reparaturen dürfen nicht vorgenommen werden.
(4)
MEB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Reparatur wirtschaftlich
sinnvoll ist oder ein Austausch erforderlich wird.
(5)
Soweit gesetzlich zulässig, richtet sich der zu ersetzende
Schaden nach den tatsächlichen Reparaturkosten oder – bei Totalschaden –
nach dem Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung eines angemessenen
Abzugs „Neu für Alt“, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
§ 22 Rückgabe der Mietgegenstände
(1)
Die Rückgabe erfolgt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
(2)
Sämtliche Mietgegenstände sind vollständig, gereinigt im üblichen
Gebrauchszustand sowie entsprechend der vereinbarten Verpackung zurückzugeben.
(3)
Normale Gebrauchsspuren stellen keinen Mangel dar.
(4)
Außergewöhnliche Verschmutzungen, fehlende Zubehörteile oder Beschädigungen
können gesondert berechnet werden, soweit der Auftraggeber diese zu vertreten
hat.
(5)
Die endgültige technische Funktionsprüfung kann auch nach der Rückgabe
erfolgen, sofern dies aufgrund Art oder Umfang der Mietgegenstände erforderlich
ist.
§ 23 Versicherung
(1)
Eine Versicherung der Mietgegenstände durch MEB erfolgt nur, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(2)
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass insbesondere bei hochwertigen
technischen Anlagen oder Trailerbühnen der Abschluss
einer geeigneten Veranstaltungs- oder Equipmentversicherung
empfehlenswert sein kann.
(3)
Eigene Versicherungen des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
§ 24 Haftung von Mobiles
Entertainment Berlin
(1)
MEB haftet uneingeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurden.
(2)
Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet MEB nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(3)
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
(4)
Im Übrigen ist eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen,
soweit gesetzlich zulässig.
(5)
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen
Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen von MEB.
§ 25 Haftung des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber haftet für Schäden, die aus einer Verletzung seiner
vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten entstehen.
(2)
Dies gilt insbesondere bei
(3)
Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
§ 26 Höhere Gewalt
(1)
Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung
ihrer Leistungspflichten, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb
ihres Einflussbereichs liegen und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht
vermeidbar waren.
(2)
Hierzu zählen insbesondere:
(3)
Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich
über das Vorliegen eines solchen Ereignisses.
(4)
Dauert das Ereignis länger an und wird die Durchführung des Vertrages dadurch
dauerhaft unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind beide Vertragsparteien
berechtigt, den Vertrag unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
anzupassen oder zu beenden.
§ 19 Gefahrübergang und
Verantwortungsbereich
(1)
Sofern die Mietgegenstände dem Auftraggeber ohne Betreuung durch MEB übergeben
werden, geht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Verwahrung und Nutzung
mit der Übergabe auf den Auftraggeber über.
(2)
Erfolgt die Betreuung der Veranstaltung ausschließlich durch Personal von MEB,
verbleibt die Verantwortung für die Bedienung der von MEB eingesetzten Technik
grundsätzlich bei MEB. Hiervon unberührt bleibt die Verantwortung des
Auftraggebers als Veranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung der
Veranstaltung.
(3)
Für Schäden, die durch Dritte, Besucher, Künstler, sonstige Dienstleister oder
den Veranstalter verursacht werden, haftet MEB nur nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften.
(4)
Wird Technik während einer mehrtägigen Veranstaltung am Veranstaltungsort
belassen, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für deren sichere
Verwahrung, soweit keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über eine
Bewachung oder Betreuung durch MEB getroffen wurde.
§ 20 Sorgfaltspflichten des
Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche überlassenen Mietgegenstände
sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl sowie
Witterungseinflüssen zu schützen.
(2)
Die Mietgegenstände dürfen ausschließlich von geeigneten Personen benutzt
werden.
(3)
Der Auftraggeber hat sämtliche gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften,
Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik
einzuhalten.
(4)
Notwendige Schutzmaßnahmen gegen Regen, Sturm, Staub, Hitze oder sonstige
Umwelteinflüsse sind vom Auftraggeber sicherzustellen, soweit diese nicht
ausdrücklich Bestandteil der von MEB übernommenen Leistung sind.
(5)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, erkennbare Schäden oder Funktionsstörungen
unverzüglich an MEB zu melden und jede weitere Nutzung bis zur Klärung zu
unterlassen, sofern hierdurch Personen oder Sachwerte gefährdet werden könnten.
§ 21 Beschädigungen und Verlust
(1)
Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Beschädigungen
oder Verlust der Mietgegenstände, soweit diese von ihm, seinen
Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern, Gästen oder sonstigen Personen aus seinem
Verantwortungsbereich verursacht wurden.
(2)
Bei Beschädigungen hat der Auftraggeber MEB unverzüglich zu informieren.
(3)
Eigenmächtige Reparaturen dürfen nicht vorgenommen werden.
(4)
MEB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Reparatur wirtschaftlich
sinnvoll ist oder ein Austausch erforderlich wird.
(5)
Soweit gesetzlich zulässig, richtet sich der zu ersetzende
Schaden nach den tatsächlichen Reparaturkosten oder – bei Totalschaden –
nach dem Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung eines angemessenen
Abzugs „Neu für Alt“, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
§ 22 Rückgabe der Mietgegenstände
(1)
Die Rückgabe erfolgt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
(2)
Sämtliche Mietgegenstände sind vollständig, gereinigt im üblichen
Gebrauchszustand sowie entsprechend der vereinbarten Verpackung zurückzugeben.
(3)
Normale Gebrauchsspuren stellen keinen Mangel dar.
(4)
Außergewöhnliche Verschmutzungen, fehlende Zubehörteile oder Beschädigungen
können gesondert berechnet werden, soweit der Auftraggeber diese zu vertreten
hat.
(5)
Die endgültige technische Funktionsprüfung kann auch nach der Rückgabe
erfolgen, sofern dies aufgrund Art oder Umfang der Mietgegenstände erforderlich
ist.
§ 23 Versicherung
(1)
Eine Versicherung der Mietgegenstände durch MEB erfolgt nur, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(2)
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass insbesondere bei hochwertigen
technischen Anlagen oder Trailerbühnen der Abschluss
einer geeigneten Veranstaltungs- oder Equipmentversicherung
empfehlenswert sein kann.
(3)
Eigene Versicherungen des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
§ 24 Haftung von Mobiles
Entertainment Berlin
(1)
MEB haftet uneingeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurden.
(2)
Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet MEB nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(3)
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
(4)
Im Übrigen ist eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen,
soweit gesetzlich zulässig.
(5)
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen
Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen von MEB.
§ 25 Haftung des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber haftet für Schäden, die aus einer Verletzung seiner
vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten entstehen.
(2)
Dies gilt insbesondere bei
(3)
Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
§ 26 Höhere Gewalt
(1)
Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung
ihrer Leistungspflichten, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb
ihres Einflussbereichs liegen und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht
vermeidbar waren.
(2)
Hierzu zählen insbesondere:
(3)
Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich
über das Vorliegen eines solchen Ereignisses.
(4)
Dauert das Ereignis länger an und wird die Durchführung des Vertrages dadurch
dauerhaft unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind beide Vertragsparteien
berechtigt, den Vertrag unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
anzupassen oder zu beenden.
§ 27 Rücktritt durch den
Auftraggeber (Stornierung)
(1)
Der Auftraggeber kann bis zum Beginn der Leistungserbringung vom Vertrag
zurücktreten. Der Rücktritt bedarf mindestens der Textform.
(2)
Im Falle eines Rücktritts ist MEB berechtigt, einen pauschalierten
Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis
vorbehalten, dass MEB kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist. MEB bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens
vorbehalten.
Soweit
nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Stornopauschalen:
(3)
Bereits angefallene Fremdkosten (z. B. Genehmigungen, Hotelkosten,
Transportkosten, Mietkosten Dritter oder Sonderanfertigungen) sind zusätzlich
zu erstatten, soweit sie infolge des Rücktritts nicht mehr vermeidbar sind.
§ 28 Rücktritt durch Mobiles
Entertainment Berlin
(1)
MEB ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu
kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(2)
Bereits erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten.
§ 29 Datenschutz
(1)
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden
Datenschutzgesetze verarbeitet.
(2)
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen
Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
(3)
Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils gültigen
Datenschutzerklärung von MEB.
§ 30 Foto- und Videoaufnahmen
(1)
Soweit nicht ausdrücklich widersprochen wird oder gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, ist MEB berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung
angefertigte Übersichtsaufnahmen der aufgebauten Technik, Bühnen oder
Veranstaltungsflächen für eigene Referenzzwecke zu verwenden.
(2)
Personenbezogene Aufnahmen werden ausschließlich unter Beachtung der geltenden
datenschutzrechtlichen Vorschriften veröffentlicht.
(3)
Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich keine Veröffentlichung von
Referenzaufnahmen, ist dies vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
§ 31 Urheberrechte
(1)
Sämtliche Planungen, Zeichnungen, Konzepte, Lichtdesigns, Beschallungskonzepte
sowie sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von MEB, soweit gesetzlich
zulässig.
(2)
Eine Weitergabe oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MEB.
§ 32 Vertraulichkeit
Beide
Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im
Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, nicht unbefugt an Dritte
weiterzugeben, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
§ 33 Erfüllungsort und
Gerichtsstand
(1)
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2)
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich
zulässig – Gerichtsstand der Sitz von MEB.
(3)
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§ 34 Schlussbestimmungen
(1)
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrages bedürfen mindestens
der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.
(3)
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt diejenige
gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der
ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige
Regelungslücken.
§ 35 Schlussformel
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Mobiles
Entertainment Berlin und dem jeweiligen Auftraggeber, soweit keine abweichenden
schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
Stand:
Juni 2026