Mobiles Entertainment Berlin – Bühne, Ton, Licht und Veranstaltungsservice

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Mobiles Entertainment Berlin

(Stand 2026)


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen von Mobiles Entertainment Berlin (nachfolgend „MEB").

(2) Sie gelten insbesondere für Verträge über

(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), sofern nicht ausdrücklich zwischen beiden Vertragsarten unterschieden wird.

(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn MEB ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(5) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.


§ 2 Vertragspartner

Vertragspartner ist

Mobiles Entertainment Berlin

13125 Berlin

Röländer Str. 2

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser AGB gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Auftraggeber

Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, welche Leistungen von MEB in Anspruch nimmt.

Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt (§ 13 BGB).

Unternehmer

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

Mietgegenstände

Mietgegenstände sind sämtliche durch MEB zur Verfügung gestellten Bühnen, Trailerbühnen, Traversen, Podeste, Tonanlagen, Lautsprecher, Mikrofone, Lichttechnik, Stromverteilungen, Kabel, Videotechnik, Zubehör sowie sämtliche weiteren technischen Einrichtungen.

Veranstaltung

Veranstaltung im Sinne dieser AGB ist jede öffentliche oder nicht öffentliche Durchführung eines Events, bei der Leistungen von MEB in Anspruch genommen werden.

 


 

§ 4 Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote von MEB sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ein Vertrag kommt erst zustande durch

(3) Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

(4) Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien.


§ 5 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus

(2) Abbildungen, Zeichnungen, Fotos, technische Daten, Gewichtsangaben, Maße oder Leistungswerte dienen ausschließlich der allgemeinen Beschreibung und stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(3) MEB ist berechtigt, technisch gleichwertige Geräte oder Komponenten einzusetzen, sofern dadurch keine wesentliche Einschränkung der vereinbarten Leistung entsteht.

(4) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf bestimmte Fabrikate oder Hersteller, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.

(5) Geringfügige technische Änderungen oder Anpassungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, technischer Weiterentwicklungen oder organisatorischer Erfordernisse notwendig werden, bleiben vorbehalten, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.


 

§ 6 Preise und Vergütung

(1) Es gelten ausschließlich die im jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.

(2) Sämtliche Preisangaben verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Zusatzleistungen, die nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers erfolgen, werden gesondert berechnet.

 

Hierzu gehören insbesondere:

(4) Entstehen MEB durch vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen zusätzliche Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen, soweit dieser die Verzögerung zu vertreten hat.

 

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

(2) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) MEB ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei:

(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen (§§ 286, 288 BGB). MEB ist berechtigt, Verzugszinsen sowie den nachweislich entstandenen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.

(5) Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MEB anerkannt sind.

(6) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich beeinträchtigen, ist MEB berechtigt, noch ausstehende Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.


§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Hierzu gehören insbesondere:

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche erforderlichen Genehmigungen für die Durchführung der Veranstaltung rechtzeitig vorliegen.

Dies betrifft insbesondere:

(3) Sämtliche Kosten für behördliche Genehmigungen trägt grundsätzlich der Auftraggeber, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Der Auftraggeber benennt für den gesamten Veranstaltungszeitraum einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

(5) Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass erforderliche Informationen nicht oder verspätet zur Verfügung gestellt werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.


 

§ 9 Veranstaltungsort, Zufahrt und Aufstellflächen

(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Veranstaltungsort zum vereinbarten Zeitpunkt uneingeschränkt zugänglich ist.

(2) Zufahrtswege müssen für die eingesetzten Fahrzeuge geeignet sein. Insbesondere müssen sie hinsichtlich Breite, Höhe, Tragfähigkeit und Wendemöglichkeiten ausreichend dimensioniert sein.

(3) Der Auftraggeber stellt ausreichend große Lade- und Parkflächen in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes zur Verfügung.

(4) Aufstellflächen für Bühnen und technische Einrichtungen müssen:

(5) MEB ist berechtigt, den Aufbau abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn die erforderlichen Sicherheitsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

(6) Hierdurch entstehende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder Mehraufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit dieser die Ursache zu vertreten hat.


§ 10 Stromversorgung

(1) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, stellt der Auftraggeber die erforderliche Stromversorgung kostenlos zur Verfügung.

(2) Sämtliche Stromanschlüsse müssen den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(3) Die Stromversorgung muss während der gesamten Veranstaltungsdauer einschließlich Aufbau und Abbau uneingeschränkt verfügbar sein.

(4) Kommt es aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften Stromversorgung zu Verzögerungen oder Schäden, haftet MEB hierfür nur nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt.


§ 11 Termine und Fristen

(1) Vereinbarte Termine gelten grundsätzlich nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unfällen, Naturereignissen oder vergleichbarer unvorhersehbarer Ereignisse verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

(3) Kann eine Leistung aufgrund solcher Umstände nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, wird MEB den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gemeinsam mit diesem nach einer angemessenen Lösung suchen.

(4) Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Haftungsregelungen dieser AGB.

 

§ 12 Übergabe der Mietgegenstände

(1) Sämtliche Mietgegenstände werden dem Auftraggeber in einem ordnungsgemäßen, betriebsbereiten und regelmäßig gewarteten Zustand übergeben.

(2) Mit der Übergabe bestätigt der Auftraggeber, dass die Mietgegenstände äußerlich keine offensichtlichen Mängel aufweisen, sofern solche nicht unverzüglich schriftlich dokumentiert werden.

(3) Offensichtliche Mängel oder Fehlmengen sind MEB unverzüglich, spätestens jedoch vor Inbetriebnahme der Mietgegenstände mitzuteilen.

(4) Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige offensichtlicher Mängel, gilt der Mietgegenstand hinsichtlich dieser Mängel als vertragsgemäß übernommen. Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Rechte bei verdeckten Mängeln.

(5) Übergabe- und Rückgabeprotokolle können auch in elektronischer Form erstellt werden.


§ 13 Nutzung der Mietgegenstände

(1) Sämtliche Mietgegenstände dürfen ausschließlich entsprechend ihrer technischen Bestimmung verwendet werden.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Bedienungs-, Sicherheits- und Betriebsvorschriften einzuhalten.

(3) Veränderungen an Mietgegenständen sind unzulässig.

Dies gilt insbesondere für

(4) Das Bekleben, Bemalen, Bohren, Schrauben oder sonstige Verändern der Mietgegenstände ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MEB zulässig.

(5) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung entstehen.


§ 14 Bedienung der Veranstaltungstechnik

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, dürfen technische Anlagen ausschließlich durch fachkundiges Personal bedient werden.

(2) Wird die Technik ohne Betreuung von MEB vermietet, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für eine sachgemäße Bedienung.

(3) MEB haftet nicht für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Auftraggebers oder Dritter zurückzuführen sind.

(4) Sicherheitsrelevante Einrichtungen dürfen weder außer Betrieb gesetzt noch verändert werden.


§ 15 Untervermietung und Gebrauchsüberlassung

(1) Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung der Mietgegenstände an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MEB.

(2) Ohne Zustimmung überlassene Mietgegenstände gelten als vertragswidrig genutzt.

(3) Der Auftraggeber bleibt unabhängig hiervon für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verantwortlich.


§ 16 Aufbau- und Abbauleistungen

(1) Soweit MEB den Auf- und Abbau übernimmt, erfolgt dieser nach den anerkannten Regeln der Veranstaltungstechnik sowie unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Aufbauzeiten richten sich nach Umfang und Art der beauftragten Leistungen.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche Aufbauflächen zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich sind.

(4) Verzögerungen, die durch fehlende Baufreiheit, verspätete Freigaben oder Behinderungen entstehen, verlängern die vereinbarten Zeiten entsprechend.

(5) Hierdurch entstehender zusätzlicher Personal- oder Materialaufwand kann gesondert berechnet werden.

§ 17 Trailerbühnen

(1) Bei Vermietung oder Aufbau einer Trailerbühne hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die vorgesehene Aufstellfläche den technischen Anforderungen entspricht.

(2) Die Aufstellfläche muss insbesondere

(3) MEB ist berechtigt, den Aufbau abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn die Sicherheit von Personen oder Sachwerten gefährdet wäre.

(4) Eine Verpflichtung zum Aufbau besteht in diesem Fall nicht.

(5) Bereits entstandene Aufwendungen bleiben vergütungspflichtig, soweit MEB die Sicherheitsmängel nicht zu vertreten hat.


§ 18 Wetterbedingte Einflüsse

(1) Veranstaltungen im Freien unterliegen witterungsbedingten Risiken.

(2) MEB ist berechtigt, Aufbau, Betrieb oder Abbau zu unterbrechen oder einzustellen, wenn nach fachlicher Einschätzung Gefahren für Personen oder Sachwerte bestehen.

Dies gilt insbesondere bei

(3) Sicherheitsentscheidungen von MEB dienen ausschließlich dem Schutz von Personen sowie der eingesetzten Technik und sind vom Auftraggeber zu beachten.

(4) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer aus Sicherheitsgründen unterbrochenen oder abgebrochenen Leistung besteht nur nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 19 Gefahrübergang und Verantwortungsbereich

(1) Sofern die Mietgegenstände dem Auftraggeber ohne Betreuung durch MEB übergeben werden, geht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Verwahrung und Nutzung mit der Übergabe auf den Auftraggeber über.

(2) Erfolgt die Betreuung der Veranstaltung ausschließlich durch Personal von MEB, verbleibt die Verantwortung für die Bedienung der von MEB eingesetzten Technik grundsätzlich bei MEB. Hiervon unberührt bleibt die Verantwortung des Auftraggebers als Veranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung.

(3) Für Schäden, die durch Dritte, Besucher, Künstler, sonstige Dienstleister oder den Veranstalter verursacht werden, haftet MEB nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

(4) Wird Technik während einer mehrtägigen Veranstaltung am Veranstaltungsort belassen, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für deren sichere Verwahrung, soweit keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über eine Bewachung oder Betreuung durch MEB getroffen wurde.

 


 

§ 20 Sorgfaltspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche überlassenen Mietgegenstände sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl sowie Witterungseinflüssen zu schützen.

(2) Die Mietgegenstände dürfen ausschließlich von geeigneten Personen benutzt werden.

(3) Der Auftraggeber hat sämtliche gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

(4) Notwendige Schutzmaßnahmen gegen Regen, Sturm, Staub, Hitze oder sonstige Umwelteinflüsse sind vom Auftraggeber sicherzustellen, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil der von MEB übernommenen Leistung sind.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, erkennbare Schäden oder Funktionsstörungen unverzüglich an MEB zu melden und jede weitere Nutzung bis zur Klärung zu unterlassen, sofern hierdurch Personen oder Sachwerte gefährdet werden könnten.


 

§ 21 Beschädigungen und Verlust

(1) Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Beschädigungen oder Verlust der Mietgegenstände, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern, Gästen oder sonstigen Personen aus seinem Verantwortungsbereich verursacht wurden.

(2) Bei Beschädigungen hat der Auftraggeber MEB unverzüglich zu informieren.

(3) Eigenmächtige Reparaturen dürfen nicht vorgenommen werden.

(4) MEB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist oder ein Austausch erforderlich wird.

(5) Soweit gesetzlich zulässig, richtet sich der zu ersetzende Schaden nach den tatsächlichen Reparaturkosten oder – bei Totalschaden – nach dem Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzugs „Neu für Alt“, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.


§ 22 Rückgabe der Mietgegenstände

(1) Die Rückgabe erfolgt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Sämtliche Mietgegenstände sind vollständig, gereinigt im üblichen Gebrauchszustand sowie entsprechend der vereinbarten Verpackung zurückzugeben.

(3) Normale Gebrauchsspuren stellen keinen Mangel dar.

(4) Außergewöhnliche Verschmutzungen, fehlende Zubehörteile oder Beschädigungen können gesondert berechnet werden, soweit der Auftraggeber diese zu vertreten hat.

(5) Die endgültige technische Funktionsprüfung kann auch nach der Rückgabe erfolgen, sofern dies aufgrund Art oder Umfang der Mietgegenstände erforderlich ist.


§ 23 Versicherung

(1) Eine Versicherung der Mietgegenstände durch MEB erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass insbesondere bei hochwertigen technischen Anlagen oder Trailerbühnen der Abschluss einer geeigneten Veranstaltungs- oder Equipmentversicherung empfehlenswert sein kann.

(3) Eigene Versicherungen des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

§ 24 Haftung von Mobiles Entertainment Berlin

(1) MEB haftet uneingeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(2) Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet MEB nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Im Übrigen ist eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen von MEB.

 

 


 

§ 25 Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die aus einer Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten entstehen.

(2) Dies gilt insbesondere bei

(3) Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.


 

§ 26 Höhere Gewalt

(1) Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Leistungspflichten, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbar waren.

(2) Hierzu zählen insbesondere:

(3) Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Vorliegen eines solchen Ereignisses.

(4) Dauert das Ereignis länger an und wird die Durchführung des Vertrages dadurch dauerhaft unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder zu beenden.

§ 19 Gefahrübergang und Verantwortungsbereich

(1) Sofern die Mietgegenstände dem Auftraggeber ohne Betreuung durch MEB übergeben werden, geht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Verwahrung und Nutzung mit der Übergabe auf den Auftraggeber über.

(2) Erfolgt die Betreuung der Veranstaltung ausschließlich durch Personal von MEB, verbleibt die Verantwortung für die Bedienung der von MEB eingesetzten Technik grundsätzlich bei MEB. Hiervon unberührt bleibt die Verantwortung des Auftraggebers als Veranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung.

(3) Für Schäden, die durch Dritte, Besucher, Künstler, sonstige Dienstleister oder den Veranstalter verursacht werden, haftet MEB nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

(4) Wird Technik während einer mehrtägigen Veranstaltung am Veranstaltungsort belassen, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für deren sichere Verwahrung, soweit keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über eine Bewachung oder Betreuung durch MEB getroffen wurde.


§ 20 Sorgfaltspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche überlassenen Mietgegenstände sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl sowie Witterungseinflüssen zu schützen.

(2) Die Mietgegenstände dürfen ausschließlich von geeigneten Personen benutzt werden.

(3) Der Auftraggeber hat sämtliche gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

(4) Notwendige Schutzmaßnahmen gegen Regen, Sturm, Staub, Hitze oder sonstige Umwelteinflüsse sind vom Auftraggeber sicherzustellen, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil der von MEB übernommenen Leistung sind.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, erkennbare Schäden oder Funktionsstörungen unverzüglich an MEB zu melden und jede weitere Nutzung bis zur Klärung zu unterlassen, sofern hierdurch Personen oder Sachwerte gefährdet werden könnten.


§ 21 Beschädigungen und Verlust

(1) Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Beschädigungen oder Verlust der Mietgegenstände, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern, Gästen oder sonstigen Personen aus seinem Verantwortungsbereich verursacht wurden.

(2) Bei Beschädigungen hat der Auftraggeber MEB unverzüglich zu informieren.

(3) Eigenmächtige Reparaturen dürfen nicht vorgenommen werden.

(4) MEB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist oder ein Austausch erforderlich wird.

(5) Soweit gesetzlich zulässig, richtet sich der zu ersetzende Schaden nach den tatsächlichen Reparaturkosten oder – bei Totalschaden – nach dem Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzugs „Neu für Alt“, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.


§ 22 Rückgabe der Mietgegenstände

(1) Die Rückgabe erfolgt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Sämtliche Mietgegenstände sind vollständig, gereinigt im üblichen Gebrauchszustand sowie entsprechend der vereinbarten Verpackung zurückzugeben.

(3) Normale Gebrauchsspuren stellen keinen Mangel dar.

(4) Außergewöhnliche Verschmutzungen, fehlende Zubehörteile oder Beschädigungen können gesondert berechnet werden, soweit der Auftraggeber diese zu vertreten hat.

(5) Die endgültige technische Funktionsprüfung kann auch nach der Rückgabe erfolgen, sofern dies aufgrund Art oder Umfang der Mietgegenstände erforderlich ist.


§ 23 Versicherung

(1) Eine Versicherung der Mietgegenstände durch MEB erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass insbesondere bei hochwertigen technischen Anlagen oder Trailerbühnen der Abschluss einer geeigneten Veranstaltungs- oder Equipmentversicherung empfehlenswert sein kann.

(3) Eigene Versicherungen des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.


§ 24 Haftung von Mobiles Entertainment Berlin

(1) MEB haftet uneingeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(2) Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet MEB nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Im Übrigen ist eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen von MEB.

 


 

§ 25 Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die aus einer Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten entstehen.

(2) Dies gilt insbesondere bei

(3) Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.


§ 26 Höhere Gewalt

(1) Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Leistungspflichten, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbar waren.

(2) Hierzu zählen insbesondere:

(3) Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Vorliegen eines solchen Ereignisses.

(4) Dauert das Ereignis länger an und wird die Durchführung des Vertrages dadurch dauerhaft unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder zu beenden.

 

 

 

§ 27 Rücktritt durch den Auftraggeber (Stornierung)

(1) Der Auftraggeber kann bis zum Beginn der Leistungserbringung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf mindestens der Textform.

(2) Im Falle eines Rücktritts ist MEB berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass MEB kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. MEB bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Stornopauschalen:

(3) Bereits angefallene Fremdkosten (z. B. Genehmigungen, Hotelkosten, Transportkosten, Mietkosten Dritter oder Sonderanfertigungen) sind zusätzlich zu erstatten, soweit sie infolge des Rücktritts nicht mehr vermeidbar sind.


§ 28 Rücktritt durch Mobiles Entertainment Berlin

(1) MEB ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

(2) Bereits erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten.


§ 29 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet.

(2) Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

(3) Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von MEB.


§ 30 Foto- und Videoaufnahmen

(1) Soweit nicht ausdrücklich widersprochen wird oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ist MEB berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung angefertigte Übersichtsaufnahmen der aufgebauten Technik, Bühnen oder Veranstaltungsflächen für eigene Referenzzwecke zu verwenden.

(2) Personenbezogene Aufnahmen werden ausschließlich unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften veröffentlicht.

(3) Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich keine Veröffentlichung von Referenzaufnahmen, ist dies vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen.


§ 31 Urheberrechte

(1) Sämtliche Planungen, Zeichnungen, Konzepte, Lichtdesigns, Beschallungskonzepte sowie sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von MEB, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Eine Weitergabe oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MEB.


§ 32 Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.


§ 33 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand der Sitz von MEB.

(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.


§ 34 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrages bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(3) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.


§ 35 Schlussformel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Mobiles Entertainment Berlin und dem jeweiligen Auftraggeber, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

Stand: Juni 2026