Mobiles Entertainment Berlin – Bühne, Ton, Licht und Veranstaltungsservice
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Miet- und Einsatzbedingungen für Bühnen

Mobiles Entertainment Berlin (MEB)
Jens Seidlitz · Röländer Straße 2 · 13125 Berlin
E-Mail: info@mobiles-entertainment.com · Telefon: 01520 8590498

Stand September 2026

Ergänzende Bedingungen: Diese Miet- und Einsatzbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MEB, wenn eine mobile Bühne, Trailerbühne oder zugehöriges Bühnenzubehör vereinbart wurde. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Vertrag haben Vorrang.

§ 1 Planung und erforderliche Angaben

Der Auftraggeber teilt MEB rechtzeitig alle für Planung, Anlieferung, Aufbau, Nutzung und Abbau erforderlichen Angaben mit. Dazu gehören insbesondere Veranstaltungsort, Veranstaltungs- und Nutzungszeiten, Aufbau- und Abbauzeiten, erwartete Besucherzahl, Ansprechpartner, Zufahrt, Aufstellfläche, Untergrund, vorhandene Versorgungsanschlüsse sowie bekannte örtliche Besonderheiten.

Für Aufbau, Veranstaltung und Abbau ist ein erreichbarer und entscheidungsbefugter Ansprechpartner zu benennen. Änderungen der mitgeteilten Bedingungen sind MEB unverzüglich mitzuteilen.

§ 2 Zufahrt, Rangier- und Aufstellfläche

Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Zufahrt für das eingesetzte Zugfahrzeug und die Trailerbühne geeignet und zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich ist. Zufahrt und Rangierfläche müssen insbesondere hinsichtlich Breite, Höhe, Kurvenradius, Tragfähigkeit und Wendemöglichkeit ausreichend bemessen sein.

Die vorgesehene Aufstellfläche muss ausreichend groß, tragfähig, möglichst eben und frei von Hindernissen sein. Gefälle, Unebenheiten, weicher oder unbefestigter Untergrund, Leitungen, Schächte, Hohlräume und sonstige Gefahrenstellen sind MEB vor Vertragsschluss, spätestens jedoch rechtzeitig vor der Anlieferung, mitzuteilen.

Ist die vorgesehene Zufahrt oder Aufstellfläche nicht geeignet oder nicht sicher nutzbar, darf MEB den Aufbau ablehnen, unterbrechen oder eine geeignete Ersatzfläche verlangen. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten, Zusatzfahrten oder Umbauten können nach tatsächlichem Mehraufwand berechnet werden.

§ 3 Genehmigungen und Veranstaltungsfläche

Der Auftraggeber ist für die Veranstaltung und für die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Genehmigungen verantwortlich, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Dies betrifft insbesondere Sondernutzungen, öffentliche Flächen, Flucht- und Rettungswege, Brandschutz, behördliche Auflagen und gegebenenfalls erforderliche Gebrauchsabnahmen.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Aufstell-, Arbeits- und Sicherheitsbereiche zu den vereinbarten Zeiten geräumt und zugänglich sind und während des Auf- und Abbaus nicht durch Besucher oder Unbefugte betreten werden.

§ 4 Aufbau, Übergabe und Abbau

Auf- und Abbau erfolgen ausschließlich durch MEB oder von MEB beauftragte Fachkräfte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Bühne darf erst nach Freigabe durch MEB genutzt werden.

Nach dem Aufbau kann eine gemeinsame Sichtkontrolle oder Übergabe erfolgen. Offensichtliche Abweichungen oder Beschädigungen sind MEB unverzüglich, spätestens vor Beginn der Nutzung, mitzuteilen. Vor dem Abbau ist die Bühne vollständig zu räumen; nicht von MEB gestelltes Material ist rechtzeitig zu entfernen.

§ 5 Nutzung, Lasten und Veränderungen

Die Bühne darf nur für den vereinbarten Zweck, innerhalb des vereinbarten Zeitraums und unter Beachtung der technischen Unterlagen und Sicherheitsvorgaben genutzt werden. Zulässige Nutz- und Dachlasten dürfen nicht überschritten werden.

Stützen, Abspannungen, Geländer, Dach- und Tragkonstruktionen sowie technische Einrichtungen dürfen nicht verändert, gelöst oder entfernt werden. Banner, Dekorationen, Traversen, Lautsprecher, Beleuchtung oder andere zusätzliche Lasten dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von MEB angebracht werden.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass Künstler, Dienstleister, Beschäftigte und sonstige Beteiligte diese Vorgaben beachten. Der Zugang durch Besucher oder unbefugte Personen ist angemessen zu verhindern.

§ 6 Wetter, Wind und Sicherheitsmaßnahmen

Bei einer Nutzung der Bühne im Freien sind die Wetterentwicklung und die auf die Konstruktion einwirkende Windgeschwindigkeit während der gesamten Nutzungsdauer mit einem geeigneten Windmessgerät permanent am höchsten Punkt der Konstruktion zu überwachen. Maßgeblich ist die auftretende Böengeschwindigkeit und nicht lediglich die durchschnittliche Windgeschwindigkeit. Behördliche Auflagen sowie niedrigere Grenzwerte aus ergänzenden technischen Vorgaben bleiben unberührt.

Ist keine fortlaufende technische Betreuung durch MEB vereinbart, stellt der Auftraggeber eine verantwortliche, unterwiesene und jederzeit erreichbare Person für die Wind- und Wetterbeobachtung sowie für die Umsetzung der übergebenen Sicherheitsvorgaben. Auffällige oder gefährliche Wetterentwicklungen sind MEB unverzüglich mitzuteilen.

Ab einer Böengeschwindigkeit von 10,8 m/s (etwa 39 km/h, Beaufort 6) ist die Wetterentwicklung verstärkt zu beobachten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zur Sicherung und erforderlichenfalls zur Räumung der Bühne benötigten Personen unverzüglich einsatzbereit sind.

Ab einer Böengeschwindigkeit von 13,9 m/s (etwa 50 km/h, Beaufort 7) sind lose Gegenstände zu sichern und die Entfernung sämtlicher Windangriffsflächen vorzubereiten. Hierzu gehören insbesondere Rückwand-, Seitenwand- und Sidewing-Verkleidungen, Gazen, Banner sowie sonstige nicht ausdrücklich im Standsicherheitsnachweis berücksichtigte Anbauten.

Sämtliche Wand- und Sidewing-Verkleidungen müssen rechtzeitig und spätestens vor dem Überschreiten einer Böengeschwindigkeit von 17,8 m/s (etwa 64 km/h) vollständig und gefahrlos entfernt sein. Der Bühnenbetrieb ist vorher einzustellen, die Bühne ist zu räumen und gegen weitere Benutzung zu sperren. Mit der Entfernung der Verkleidungen darf nicht erst bei Erreichen dieses Grenzwertes begonnen werden.

Die vorgeschriebene Ballastierung und Verankerung richtet sich nach dem Standsicherheitsnachweis und dem jeweiligen Aufbauzustand. Verkleidungen an Wänden oder Sidewings dürfen nur verwendet werden, wenn die dafür vorgeschriebene Ballastierung vollständig hergestellt wurde. Veränderungen, zusätzliche Banner, Planen, Werbeflächen oder sonstige windwirksame Anbauten sind ohne vorherige Zustimmung von MEB unzulässig.

MEB ist berechtigt, die Sicherung, Räumung oder Einstellung des Bühnenbetriebs aufgrund der örtlichen Windentwicklung, gefährlicher Wetterprognosen, eines Gewitters, der benötigten Reaktionszeit, des Aufstellortes oder zusätzlicher Windangriffsflächen bereits bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten anzuordnen. Bei Sturm, Gewitter, Starkregen, Eis, Schnee oder anderen konkreten Gefahren darf MEB zudem den Auf- oder Abbau verschieben beziehungsweise unterbrechen. Sicherheitsanweisungen von MEB sind verbindlich und unverzüglich umzusetzen.

§ 7 Bewachung und Schutz

Verbleibt die Bühne außerhalb der Veranstaltungs- oder Einsatzzeiten am Veranstaltungsort, sorgt der Auftraggeber für einen angemessenen Schutz gegen unbefugten Zutritt, Vandalismus, Diebstahl und sonstige Beschädigungen. Eine erforderliche Bewachung wird im Angebot oder Vertrag festgelegt beziehungsweise vor Ort abgestimmt.

Schäden, Veränderungen und sicherheitsrelevante Auffälligkeiten sind MEB unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Prüfung durch MEB darf die Bühne bei Zweifeln an ihrer sicheren Nutzbarkeit nicht weiter genutzt werden.

§ 8 Stromversorgung und Fremdtechnik

Soweit der Auftraggeber Stromanschlüsse bereitstellt, müssen diese für die vereinbarte Nutzung geeignet, ordnungsgemäß abgesichert und nach den geltenden technischen Vorschriften geprüft sein. Erforderliche elektrische Anschlüsse und Verteilungen dürfen nur durch entsprechend qualifizierte Personen vorgenommen werden.

Der Anschluss fremder Ton-, Licht-, Video- oder sonstiger Technik an die Bühne erfolgt nur nach Abstimmung mit MEB. Kabelwege und technische Aufbauten dürfen keine Flucht-, Rettungs- oder Arbeitswege beeinträchtigen.

§ 9 Miet- und Nutzungsdauer

Mietdauer und Nutzungszeitraum ergeben sich aus dem Angebot oder Vertrag. Eine Verlängerung oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Zeitraums bedarf der vorherigen Zustimmung von MEB und kann gesondert berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand, der aus nachträglichen Änderungen oder aus Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers entsteht, kann nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden. Dazu können insbesondere Wartezeiten, zusätzliche Fahrten, Nachtarbeit, Umbauten oder eine verlängerte Bereitstellung gehören.

§ 10 Schäden, Verunreinigungen und Mängelanzeigen

Der Auftraggeber behandelt Bühne und Zubehör pfleglich und schützt sie im Rahmen seines Verantwortungsbereichs vor Beschädigung, Verlust und außergewöhnlicher Verunreinigung. Eigenmächtige Reparaturen oder Veränderungen sind nicht zulässig.

Erkennbare Mängel, Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl sind MEB unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden und daraus entstehende Mehrkosten gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Haftungsregelungen der AGB. Normale vertragsgemäße Gebrauchsspuren bleiben unberücksichtigt.

§ 11 Versicherung

Dem Auftraggeber wird empfohlen, eine für die Veranstaltung ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung zu unterhalten und zu prüfen, ob Schäden an gemieteten Sachen, witterungsbedingte Schäden, Vandalismus und Diebstahl mitversichert sind. Eine Versicherung der Bühne durch MEB zugunsten des Auftraggebers besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 12 Stornierung, höhere Gewalt und Haftung

Für Stornierung oder Rücktritt durch den Auftraggeber gelten die in § 7 der AGB genannten Regelungen. Für höhere Gewalt gelten § 8 der AGB und für die Haftung § 9 der AGB. Bereits erbrachte Leistungen, vereinbarte Bereitstellungen und vom Auftraggeber verursachter Mehraufwand werden nach Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften behandelt.

§ 13 Technische Unterlagen und Nachweise

Technische Daten, Belastungswerte, Standsicherheitsnachweise und weitere für die Veranstaltung erforderliche Unterlagen stellt MEB im vereinbarten Umfang zur Verfügung. Der Auftraggeber leitet erforderliche Unterlagen rechtzeitig an Behörden, Veranstaltungsleitung und beteiligte Fachplaner weiter.

§ 14 Schlussbestimmung

Soweit diese ergänzenden Bedingungen keine besondere Regelung enthalten, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MEB und die gesetzlichen Vorschriften. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Vertrag haben Vorrang.

Hinweis: Diese Fassung gilt für zukünftige Vertragsschlüsse, sofern sie zusammen mit den AGB wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wird. Für bereits geschlossene Verträge bleiben die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen maßgeblich.